Satzung

I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die am 28.4.1973 in Garbsen bei Hannover gegründete Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Lebendgebärende Zahnkarpfen e. V.“,  abgekürzt DGLZ.
(2) Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.

§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Zweck der Gesellschaft ist
a. die intensive wissenschaftliche und spezielle Beschäftigung mit den Lebendgebärenden Zahnkarpfen und den anderen lebendgebärenden Fischen.
b. die Erforschung der natürlichen Lebensbedingungen und Lebensräume dieser Fische, um daraus auch Hinweise für die artgerechte Haltung sowie die daraus resultierende sachgerechte Aufzucht von lebendgebärenden Fischen zu erzielen.
c. die Erforschung der Bedingungen für eine sachgerechte Haltung und Zucht unter Aquarienbedingungen.
d. die Erhaltung der Artenvielfalt in der aquaristischen Haltung und jedwede Bestrebung zum Schutz der natürlichen Biotope dieser Arten.
e. die Durchführung von gemeinsamen Fachtagungen und Ausstellungen.
f. die Einrichtung von Fachgruppen zur Beschäftigung mit einem Teilgebiet.
g. die Förderung der Gründung von Regionalgruppen.
h. die Veröffentlichung der innerhalb der Gesellschaft erzielten Ergebnisse in einer vereinseigenen Publikation.
i. die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Vereinen, ichthyologischen Instituten, Museen und anderen Institutionen auf dem Gebiet der lebendgebärenden Fische.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ’steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a. schriftlichen Aufnahmeantrag.
b. Zustimmung zum Aufnahmeantrag durch das Präsidium.
c. Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Aufnahmegebühr.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Kündigung.
b. Tod.
c. Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Jahres zu kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich bis spätestens drei Monate vor Jahresende erfolgen.
(4) Mit Ablauf der Mitgliedschaft verlieren Ausscheidende den Anspruch auf Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen.     

§ 5 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn
a. es trotz zweimaliger Aufforderung den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet.
b. sein Aufenthalt unbekannt ist.
c. das Ansehen und das Vermögen der Gesellschaft erheblich geschädigt, die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft nachhaltig gestört oder grob gegen die Satzung verstoßen hat.
(2) Der Ausschluss wird vom Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen. Präsidiumsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist das Mitglied vom beabsichtigen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
(4) Widerspricht der Ausgeschlossene dem Ausschluss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung die Leistungen und Angebote der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen und an seiner Gestaltung mitzuwirken.
Es hat insbesondere das Recht,
a. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und an deren Beschlüssen mitzuwirken,
b. Anträge zum Beschluss durch die Mitgliederversammlung einzureichen,
c. bei Anträgen zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken. Ein solcher Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung mindestens eines Zehntels der Mitglieder der Gesellschaft.
d. auf den Ausstellungen der Gesellschaft seine Fische auszustellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a. den Bestimmungen dieser Satzung nachzukommen.
b. die Aufnahmegebühr und den Beitrag fristgerecht zu entrichten.
c. der Gesellschaft jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

III. Organe der Gesellschaft

§ 8 Organe der Gesellschaft
(1) Organe der Gesellschaft sind
A. das Präsidium.
B. die Mitgliederversammlung.
A. Das Präsidium

§ 9 Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus
a. dem Präsidenten.
b. dem Vizepräsidenten.
c. dem Geschäftsführer.
d. dem Schatzmeister.
e. dem Beisitzer.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Wahl des Präsidenten erfolgt geheim. Alle anderen Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen votiert für geheime Wahl.
(4) Gewählt ist nur, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann.
(5) Kandidieren mehr als zwei Personen für ein Amt und erhält kein Mitglied die nach (4) erforderliche Mehrheit, treten in weiteren Wahlgängen die beiden Personen mit der höchsten Stimmzahl gegeneinander an. Haben zwei oder mehr Mitglieder die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(6) Wahlen für die Mandate des Präsidiums sind solange zu wiederholen, bis mindestens drei Präsidiumsposten mit Mehrheiten nach Abs. (4) besetzt sind.
(7) Alle weiteren Wahlen für Referate der DGLZ erfolgen nach den Maßgaben von Abs. (3)-(5).

§ 10 Leitung der Gesellschaft
(1) Das Präsidium leitet die Gesellschaft entsprechend der Aufgabenverteilung der Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident kann rechtsverbindlich für die Gesellschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle der Vizepräsident.
(3) Die Aufgabenteilung innerhalb des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Referatsleiter und die bestätigten Regionalgruppenleiter gehören dem Präsidium beratend an.

§ 11 Ausschluss von Präsidiumsfunktionen
(1) Verstößt ein Präsidiumsmitglied gegen seine Pflichten, so kann es vom Präsidium mit einfacher Mehrheit für eine bestimmte Zeit, längstens bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, von seiner Funktion entbunden werden. Vor der Funktionsentbindung ist das Mitglied schriftlich zur Stellungnahme aufzufordern. Als Frist zur Antwort gelten zwei Wochen.
(2) Gleiches gilt für Referats- sowie Regionalgruppenleiter.
(3) Die Entbindung von einer Funktion ist dem Funktionsträger schriftlich mitzuteilen; ein Widerspruch ist der Hauptversammlung vorzulegen.
(4) Bis zur nächsten Hauptversammlung kann das Präsidium kommissarisch einen Vertreter in die Funktion einsetzen.

B. Die Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das alleinige beschlussfassende Organ der Gesellschaft. In ihr vertreten die Mitglieder ihre Rechte. An ihre Beschlüsse sind Präsidium und Mitglieder gebunden.
(2) Der Hauptversammlung obliegt
a. die Entgegennahme der Geschäftsberichte der Präsidiumsmitglieder.
b. die Entgegennahme der Berichte der Referats- und Regionalgruppenleiter.
c. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
d. die Entlastung des Präsidiums.
e. die Wahl des Präsidiums.
f. die Wahl der Kassenprüfer.
g. die Wahl der Referatsleiter.
h. die Abwahl des Präsidiums oder einzelner Präsidiumsmitglieder.
i. der Ausschluss von Präsidiumsmitgliedern.
j. die Festsetzung der Beiträge und Umlagen.
k. der Beschluss über Satzungsänderungen.
l. der Beschluss über Geschäftsordnungsänderungen.
m. der Beschluss über die Änderung des Zwecks der Gesellschaft.
n. der Beschluss über vorliegende Anträge.
o. der Beschluss über die Mitgliedschaft in Fachverbänden.
p. der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft.

§ 13 Einberufung und Tagesordnung
(1) Der Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vorher schriftlich bekannt zu geben.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung, die die Satzung oder Geschäftsordnung betreffen, müssen spätestens zwei Monate vor der Versammlung beim Präsidenten vorliegen.
(3) Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe des genauen Termins und der Tagesordnung schriftlich ein. Er leitet den Mitgliedern fristgerecht eingegangene Anträge in vollem Wortlaut zu, sofern diese Satzung oder Geschäftsordnung betreffen.
(4) Die Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hierzu ist von einem Zehntel der Mitglieder zu unterzeichnen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt analog Punkt (1)-(3).
(5) Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Dazu ist die einfache Mehrheit der Präsidiumsmitglieder notwendig. Die Einberufung erfolgt wie in Punkt (1)-(3) angegeben.

§ 14 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 15 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit diese Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
(3) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
(4) Für eine Änderung in Teil I dieser Satzung (Name, Sitz, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft) ist eine Mehrheit von mehr als vier Fünfteln der anwesenden Stimmen erforderlich.

§ 16 Kassenprüfer
(1) Die beiden zu wählenden Kassenprüfer dürfen dem Präsidium nicht angehören. Sie werden für zwei Jahre gewählt.
(2) Jährlich scheidet einer der Kassenprüfer turnusmäßig nach der zweiten Prüfung aus. Sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
(3) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens einmal jährlich vor der Hauptversammlung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung der Gesellschaft
(1) Falls die Mitgliederzahl unter drei sinkt, erlischt die Gesellschaft automatisch.
(2) Für einen Auflösungsbeschluss durch die Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In der Einladung muss der Antrag über die Auflösung der Gesellschaft angekündigt sein.
(3) Die Auflösung der Gesellschaft gilt als beschlossen, wenn mehr als vier Fünftel der anwesenden Stimmen dafür stimmen.
(4) Sollte die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden, ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung beschlossen werden kann.
(5) Bei Erlöschen oder Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Gesellschaft für eine gemeinnützige Gesellschaft auf dem Gebiet Natur- und Artenschutz zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Geltungsbereich der Satzung
(1) Erläuterungen und Ergänzungen zur Satzung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Alle Punkte dieser Satzung haben Vorrang vor Regelungen der Geschäftsordnung.
(3) Ausführungsbestimmungen zur Satzung beschließt, wenn nötig, das Präsidium.
(4) Sollten einige Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht.
(5) In dieser Satzung wurde ausschließlich die männliche Form von Funktionsträgern oder Mitgliedern aufgeführt. Dies geschieht ausschließlich zur besseren  Übersichtlichkeit und Lesbarkeit und ist nicht geschlechtsbezogen zu verstehen.
(6) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Annahme dieser Satzung in Kraft.

Diese Satzung wurde durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 1993 in Kraft gesetzt und zuletzt geändert am 22. April 2007.